II. Unfallkonstellationen bei Verkehrsunfällen in Polen
Nicht jeder Unfall in Polen - uns schon gar nicht zwischen Ausländern - führt dazu, dass ein polnisches Gericht zuständig oder polnisches Recht anwendbar ist.
Grundsätzlich sind die gerichtlichen Zuständigkeit und das anzuwendende Recht zwei unterschiedliche Probleme, die man nicht miteinander vermischen darf. Es ist durchaus möglich, dass z.B. ein deutsches Gericht für einen Verkehrsunfall in Polen zuständig ist und dabei polnischen Recht anwenden muss, während dies auch umgekehrt für ein polnischen Gericht gelten kann.
gerichtliche Zuständigkeit
Wichtig ist die gerichtlichen Zuständigkeit - also welches Gericht angerufen werden kann - bestimmt sich bei deutsch-polnischen Verkehrsunfällen nach der EG Verordnung Nr. 4472001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Früher - vor dem Beitritt Polens zur EU - galt im Verhältnis Polen - Deutschland das sog. Lugano-Abkommen, welches im Wesentlichen Inhaltsgleich zur neueren EuGVVO ist.Von besonderer Bedeutung ist dabei der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers nach Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO. In fast allen Verkehrsunfallsachen kann der Geschädigte mittlerweile auf mehrere Gerichtsstände zurückgreifen, so dass er die Wahl hat, wo er klagt. Dies ist gerade im Hinblick auf das unterschiedliche Prozessrecht, den Prozesskosten und der Dauer des Verfahrens ein großer Vorteil für die Versicherungsnehmer/ Unfallbeteiligten.
Lange Zeit war unklar, ob der deutsche Unfallbeteiligte bei Verkehrsunfällen im europäischen Ausland überhaupt an ihren Wohnsitz klagen können. Der EuGH (EuGH vom 13.12.2007, C-463/0) hat dies nun entschieden. Eine Klage ist immer dann möglich, wenn ein direkter Anspruch des Unfallgeschädigten zur Haftpflichtversicherung der Gegenseite besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem der Unfall passiert ist. Dies muss nicht für alle Staaten der EU der Fall sein. Für Polen besteht aber ein solcher Direktanspruch, da nach dem polnischen Vorschriften eine Klage direkt gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners möglich ist.
anzuwendendes Recht
Von der Frage der Zuständigkeit ist die Frage des anzuwendenden Rechtes zu unterscheiden. Welches Recht auf den Verkehrsunfall Anwendung findet, richtet sich nach dem internationalen Verkehrsrecht des Landes, in dem Klage erhoben wurde (also je nachdem entweder Deutschland oder Polen). Vorab kann aber schon ausgeführt werden, dass sowohl nach deutschen internationalen Privatrecht als auch nach dem polnischen internationalen Verkehrsrecht das Recht des Staates gilt, in dem der Unfall passiert ist. Dies heisst, dass man bei einem Verkehrsunfall in Polen als Deutscher wohl in Deutschland klagen kann, dass aber polnischen Verkehrsunfallrecht zur Anwendung kommt, was erhebliche Konsequenzen hat.
Folgende Unfallkonstellationen sind zu unterscheiden:
Verkehrsunfall zwischen zwei Deutschen in Polen:
- Hierfür sind für beidseitige Haftpflichtansprüche im Normalfall deutsche Gerichte zuständig (Wohnsitz des Fahrzeugführers und -halters und der Geschäftssitz Versicherung sind in Deutschland) und zudem ist deutsches Verkehrsunfallrecht anwendbar, Art. 40 Abs. 2 EGBGB.
Probleme:
Aufgrund des Auslandsunfalles gibt es aber dann häufig Probleme im Beweisrecht, da eine Ortsbesichtigung in Polen vom deutschen Gericht nicht stattfindet. Zudem ist es häufig schwierig einen Aktenauszug bei der polnischen Polizei zu bekommen.
Verkehrsunfall zwischen einem Deutschen und einem Polen in der Republik Polen:
- frühere Rechtslage: Da die Ansprüche des deutschen Unfallbeteiligten gegenüber dem polnischem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen sind, sind polnische Gerichte zuständig, Art. 2 Abs. 1/ Art. 9/ 11 EuGVO. Weiter ist auch polnisches Recht anwendbar, Art. 31 § 1 IPRG-Polen.
- jetzige Rechtslage nach der Entscheidung des EuGH: Der EuGH hat mittlerweile entschieden, dass die ausländische Versicherung am Wohnsitz des Geschädigten verklagt werden kann, soweit ein Direktanspruch besteht und die Versicherung ihren Sitz im EU-Inland hat. Damit ist eine Klage in Deutschland möglich (deutsche Gerichte am Wohnsitz des Geschädigten sind zuständig), aber für die Klage gilt polnisches (materielles) Verkehrsunfallrecht, Art. 31 § 1 IPRG-Polen.
Probleme:
Es besteht etwas mehr Rechtssicherheit durch die Klageerhebung in Deutschland. Durch die Anwendung des polnischen Rechts sind aber Spezialisten gefragt, da wohl sowohl das Gericht als auch die Anwälte, die sich nicht mit polnischem Verkehrsunfallrecht beschäftigen, überfordert (viele Dokumente sind auf Polnisch, das Recht ist nur im Groben bekannt, Nachfragen bei Behörden in Polen sind kaum möglich oder dauern “eine Ewigkeit”) sein werden. Grundsätzlich kann man sagen, dass viele Schadenpositionen, die in Deutschland erstattet werden, in Polen restriktiver gehandhabt werden (z.B. Nutzungsausfall, außergerichtliche Anwaltsgebühren etc.). Die Anwendung des polnischen Rechts bringt also überwiegend Nachteile, lässt sich aber nicht vermeiden.
Verkehrsunfall zwischen einem Deutschen und einem Polen in der BRD:
- Für die Ansprüche, die der polnische Unfallbeteiligte gegenüber dem deutschen Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung geltend machen will, kann sowohl Klage vor deutschen Gerichten erhoben werden, als auch - nun nach der Entscheidung des EuGH - vor polnischen Gerichten.Es findet aber in beiden Fällen deutsches Recht Anwendung.
- 1. Für die Ansprüche des deutschen Unfallbeteiligten gegenüber dem polnischen Schädiger können deutsche Gerichte angerufen werden, Art. 5 Abs. 1 Nr. 3 EuGVO). Sofern diese angerufen werden, kann auch deutsches Recht angewandt werden, Art. 40 Abs. 1 EGBGB.
- 2. Es kann aber auch - nach der Wahl des Geschädigten Deutschen vor einem polnischen Gericht Klage erhoben werden, Art. 2 Abs. 1/ Art. 9/ 11 EuGVO. In diesem Fall verweist das polnische internationale Privatrecht (Art. 31 § 1 IPRG-Polen) auf das deutsche. Dieses nimmt die Verweisung in Art. 40 Abs. 1 EGBGB an, so dass das polnische Gericht deutsches Recht anwenden müsste.
- 3. Eine andere Variante ist die Geltendmachung der Ansprüche beim Deutschen Büro Gründe Karte e.V.. Gegen diesen Verein können gem. § 6 Abs. 1 AuslPflVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG Ansprüche aus Verkehrsunfallschäden, die durch ein im Ausland zugelassenes Kfz verursacht worden sind, unmittelbar - auch neben den Ansprüchen gegen den ausländischen Schädiger und dessen Versicherer - geltend gemacht werden. Diese Variante ist nur bei Unfällen in Deutschland unter Beteiligung eines Ausländers möglich.
III. Schadensrecht/ Grundlagen
Obwohl in Polen in den letzten Jahren beachtliche Fortschritte bei der Anpassung des polnischen Rechts an europäische Vorgaben stattgefunden gemacht worden sind, lässt die Praxis der Schadensregulierung in vielen Fällen noch zu wünschen übrig. Unerlässlich ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Im Normalfall sind die Anwaltskosten vom Mandanten selbst zu zahlen, da nach polnischem Recht eine Kostenerstattung im außergerichtlichen Bereich ausscheidet. Sofern eine deutsche Rechtsschutzversicherung existiert, kann diese u.U. die Kosten des ausländischen Rechtsanwalts und eines deutschen Korrespondenzanwalts übernehmen. Durch die jüngsten Entscheidung des EuGH und die Benennung von Schadensregulierern in Deutschland durch polnische Versicherer sind mittlerweile erhebliche Fortschritte erreicht worden. Das Problem ist aber nach, wie vor, das polnische Unfallrecht, welches nur wenigen deutschen Anwälten bekannt ist.
1. Mindestdeckungssumme der polnischen Haftpflichtversicherer
Die Mindestdeckungssumme der polnischen Haftpflichtversicherer beträgt seit dem 1.12.1992 pro Schadensfall 11,5 Millionen polnische Zloty (ungefähr € 4 Millionen).
2. Versicherermittlung des polnischen Unfallgegners / Polizei in Polen
Bei den polnischen Kfz-Zulassungsstellen sind nur die Daten der polnischen Fahrzeughalter, nicht aber die Daten der polnischen Kfz-Haftpflichtversicherungen, gespeichert. Die Versicherungsdaten muss man über den Halter direkt erfragen (am besten noch am Unfallort).
Es sollte immer die Polizei eingeschaltet werden, sofern sich ein Verkehrsunfall in Polen ereignet. Die Polizei nimmt den Unfall auf. Anders als in Deutschland gibt die Polizei den Beteiligten aber keinen Zettel mit der Tagebuchnummer mit. Von daher sollte man - ggfs. über einen Dolmetcher - erfragen, welche Polizeidienststelle den Unfall bearbeitet und ob es schon ein Aktenzeichen gibt.
3. Versicherungspraxis in Polen
Wie oben bereits ausgeführt, regulieren zwar die polnischen Kfz-Versicherer auch in englischer oder deutscher Sprache, allerdings ist mit langen Regulierungszeiten zu rechnen. Nach dem Versicherungsgesetz ist das Finanzministerium in Warschau für die Versicherungsaufsicht zuständig. Daneben ist eine Beschwerdestelle für Geschädigte und Versicherte eingerichtet worden. Durch die Verpflichtung zur Benennung von Regulierungsbeauftragten hat sich dieses Problem der Vergangenheit aber entschärft.
4. Beweissicherung und Beweismittel
Verkehrsunfälle in Polen müssen grundsätzlich der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt werden. Der Geschädigte kann eine polizeiliche Bestätigung mit den wichtigsten Angaben zu den unfallbeteiligten Personen, Fahrzeugen, Versicherungen und zum Unfallhergang erbitten. Unter Umständen kann auch die polnische Versicherung eine Fahrzeugbesichtigung verlangen. Wie auch im deutschen Recht können als Beweismittel zum Schadenshergang und zur Schadenshöhe u.a. Zeugen (auch Verwandte), die Aufzeichnungen der Polizei und Sachverständige verwandt werden. Ein Rechtsanwalt kann bei der Polizei Akteneinsicht beantragen. Zu beachten ist aber, dass die Akte nicht in die Kanzlei übersandt wird, sondern die Akteneinsicht vor Ort genommen werden muss.
5. Gerichtsverfahren
Innerhalb Polens ist das Gericht am Unfallort oder am Wohnsitz des Schädigers oder das Gericht am Sitz der Kfz-Haftpflichtversicherung örtlich zuständig.
Sachlich zuständig ist das Rayongericht (Kreisgericht) bei Streitwerten bis 30.000,00 Zloty (ungefähr € 7.000,00). Sofern der Schaden höher ist, sind die Woiwodschaftsgerichte (Bezirksgerichte) zuständig.
Erstinstanzliche Urteile können beim Bezirksgericht - oder Appellationsgericht zwei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung angefochten werden. Gegen zweitinstanzliche Urteile über mindestens 10.000,00 Zloty kann innerhalb von 30 Tagen beim Obersten Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt werden.
6. zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen
Ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland haftet der Fahrzeughalter (und Eigenbesitzer), in Polen aus der sog. Gefährdungshaftung, also auch ohne Verschulden (Art. 435, 436 des polnischen ZGB). Daneben gilt die Verschuldenshaftung des Art. 415 des polnischen ZGB. Nach § 361 des polnischen ZGB sind alle unfallbedingten Schäden zu ersetzen (siehe dazu die Ausführungen unten). Dies sind aber nicht die gleichen Schadenpositionen, wie in Deutschland.
7. Verjährung in Polen
Nach Art. 442 des polnischen ZGB verjähren Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen drei Jahre nach dem Schadenseintritt und der Kenntniserlangung vom Schaden und vom Schädiger, spätestens jedoch 10 Jahre nach dem Unfalltag. Die Verjährung beginnt nicht am Jahresende, wie in Deutschland!
IV. Schadensrecht/ Schadenspositionen in Polen
1. Sachschäden in Polen
a. Reparaturkosten in Polen
Die Reparaturkosten des in Polen beschädigten Kfz sind ein erstattungsfähiger Schaden. Der Schaden muss (außergerichtlich gegenüber der Versicherung) grundsätzlich mittels Rechnung nachgewiesen werden. Bei geringen Schäden reicht ein Kostenvoranschlag aus. Die Regulierungshöhe ist auf den Zeitwert des Unfallwagens begrenzt. Häufig versuchen sich die polnischen Versicherer/ deren Regulierungsbeauftragte auf die Positionen zurückzuziehen, dass die Reparaturkosten in Polen (bei Reparatur in Polen) zu erstatten sind.
b. Totalschaden in Polen
Hier wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ersetzt. Die Schadenhöhe ist durch einen Sachverständigengutachten zu ermitteln. Man sollte nicht sofort einen deutschen Sachverständigen einschalten, sondern dies mit der Gegenseite absprechen. Auf ein polnisches Gutachten sollte man sich nicht ohne weiteres Einlassen, da die Gutachter dort häufig von einer Reparatur in Polen ausgehen, was nach meiner Ansicht falsch ist. Der Geschädigte wohnt in Deutschland und kann sein Kfz auch hier reparieren lassen.
c. Gutachterkosten bei Verkehrsunfall in Polen
Die Gutachterkosten zählen zu den erstattungsfähigen Schadenpositionen. Meist möchte die Versicherung selbst ein Gutachten in Auftrag geben, hier sollte man aufpassen, dass ein deutscher Gutachter eingeschaltet wird. Sofern der Geschädigte einen Gutachter einschalten möchte (was durchaus sinnvoll ist) , sollte er mit der Versicherung Rücksprache halten.
d. Wertminderung bei Verkehrsunfall in Polen
Nach der neuesten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Polen kann ein merkantiler Minderwert (Handelsschaden) berücksichtigt werden. Dies sollte aber im Gutachten aufgeführt werden.
e. Mietwagenkosten in Polen
Die Mietwagenkosten sind in Polen nur dann ein erstattungsfähiger Schaden, wenn das Kfz beruflich genutzt wurde (z.B. Taxi). Für ein privat genutztes Kfz gibt es in Polen im Gegensatz zur Rechtsprechung in Deutschland keinen Ersatz der Mietwagenkosten.
f. Nutzungsausfallschaden bei Verkehrsunfall in Polen
Hier gilt das Gleiche, wie bei den Mietwagenkosten. Sofern das Kfz gewerblich genutzt wird, ist der Nutzungsausfall ein erstattungsfähiger Schaden, andernfalls liegt kein Schaden nach dem polnischem Recht vor.
e. Abschleppkosten/ Verbringungskosten nach polnischem Recht
Sofern das Abschleppen des Kfz notwendig war, sind die Kosten auch nach dem polnischen Recht erstattungsfähig (Rechnung gut aufbewahren!).
f. Vollkaskoselbstbehalt nach Recht in Polen
Bei der Abrechnung des Schadens über die eigene Vollkaskoversicherung in Deutschland kann der Selbstbehalt - unter Vorlage des Nachweises - bei der gegnerischen (polnischen) Versicherung als Schaden nach dem polnischen Recht abgerechnet werden.
g. Finanzierungsschaden in Polen
Die Finanzierungskosten eines z.B. in Raten abzuzahlenden Kfz werden im Normalfall nach dem polnischem Unfallrecht nicht als Sachschaden übernommen.
h. Kostenpauschale in Polen ?
Eine Kostenpauschale - wie in Deutschland (derzeit € 20-25) - wird in Polen nicht erstattet. Mehrkosten (Telekommunikation / Post) sind nach dem Recht in Polen konkret nachzuweisen.
i. Kleiderschaden
Ein Schaden an Kleidungsstücken und/oder Gepäck ist zum Zeitwert in Polen erstattungsfähig.
2. Personenschäden bei Verkehrsunfällen in Polen
a. Heilbehandlungskosten/ Verdienstausfallschaden in Polen
Die Kosten der Heilbehandlung und der Pflege sind grundsätzlich auch bei einem Verkehrsunfall in Polen ein erstattungsfähiger Schaden nach dem polnischen Recht, Art. 444 § 1 des polnischen ZGB. Auch die Kosten für eine krankheitsbedingte Umschulung hat der Schädiger nach polnischem Recht zu tragen, Art. 444 § 1 des polnischen ZGB. Der Geschädigte kann auch in Polen eine angemessene Rente verlangen, falls der Schaden dazu geführt hat, dass sich seine Bedürfnisse erhöht oder seine beruflichen Erfolgsaussichten verringert haben, Art. 444 § 2 des polnischen ZGB. Sofern sich der Schadenumfang zum Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung nicht feststellen lässt, kann dem Geschädigten auch nach der Rechtslage in Polen eine vorläufige Rente zuerkannt werden, Art. 444 § 3 des polnischen ZGB. Eine einmalige Kapitalabfindung ist nach der Rechtslage in Polen anstelle der Rente ebenfalls möglich, Art. 447 des polnischen ZGB.
b. Unterhaltsschaden nach polnischem Recht
Der sog. Unterhaltsschaden ist auch nach polnischem Recht erstattungsfähig. Sofern beim Unfall eine Person getötet wurde, können die Angehörigen, denen der Getötete zum Unterhalt verpflichtet war, den geschuldeten Unterhalt nun vom Schädiger verlangen, Art.445 § 2 des polnischen ZGB, so die Rechtslage in Polen.
c. Beerdigungskosten/ Verschlechterung der Lebensverhältnisse bei Verkehrsunfall in Polen
Bei der Tötung einer Person durch einen Unfall in Polen können die Angehörigen die Beerdigungskosten erstattet verlangen, Art. 445 § 1 des polnischen ZGB. Sofern durch den Verlust des Angehörigen ein finanzieller Schaden durch den Ausfall des monatlichen Verdienstes dieser Person eingetreten ist, so kann hierfür eine Entschädigung verlangt werden, Art. 445 § 3des polnischen ZGB, so die Rechtslage in Polen.
d. Schmerzensgeld in Polen
Für erlittene Schmerzen kann der Geschädigte in Polen einen Ausgleich in Geld verlangen, so Art. 445 des polnischen ZGB. Der Höhe dieses Anspruches richtet sich in Polen - wie auch in Deutschland - nach verschiedenen Faktoren, wie Dauer und Intensität der Schmerzen, dem Lebensalter des Geschädigten, dessen Einkommensverhältnisse und dem Verschulden des Schädigers. Einen eigenen Schmerzensgeldanspruch der Angehörigen gibt es nach polnischem Recht nicht. Der Anspruch des Geschädigten kann aber -wie auch im deutschen Recht - auf dessen Erben übergehen, Art. 445 § 3 des polnischen ZGB. Allerdings gelten hierfür einige Einschränkungen; so muss der Anspruch noch vor dem Tod des Geschädigten vom Schädiger schriftlich anerkannt oder es muss noch zu Lebzeiten des Geschädigten eine Klage erhoben worden sein. Dies dient der Rechtssicherheit der Erben in Polen.
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