|
Vollstreckung Polen - Deutschland
Hier ist zu unterscheiden
- zivilrechtliche Vollstreckung in Verkehrsunfallsachen
- Vollstreckung von Bußgeldsachen
- Fahrverbote in Deutschland/ Polen
1. zivilrechtliche Vollstreckung in Verkehrsunfallsachen
Die Vollstreckung aus deutschen Titeln (Urteilen/ Vergleichen( Kostenfestsetzungsbeschlüssen etc.) ist in Polen möglich. Diese richtet sich mittlerweile nach der sog. EuGVVO oder nach der Verordnung über die Erteilung eines EU-Vollstreckungstitels (EuVTVO).
Der Gläubiger hat ein Wahlrecht, ob er sich für das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren oder das Verfahren zur Erteilung eines Europäischen Vollstreckungstitels entscheidet. Beide Verordnungen existieren nebeneinander und schließen sich gegenseitig selbst dann nicht aus, wenn die Voraussetzungen für das wesentlich einfachere Verfahren für die Erteilung eines Europäischen Vollstreckungstitels vorliegen.
a. Vollstreckung nach der EuGVVO
Der deutsche Titel ist in Polen zu einem vereidigten Dolmetscher zu übersetzen; weiter ist dem Titel auch der Anhang V der EuGVVO beizufügen (erteilt das Gericht auf Antrag). Auch dieser ist zu übersetzen. Der Titel im Original nebst den Übersetzungen ist dann in Polen beim Gericht am Ort des Schuldners einzureichen. Dieses erteilt dann die Vollstreckungsklausel für Polen. Das Gericht prüft im “Klauselerteiltungsverfahren” grundsätzlich nicht mehr, ob die Entscheidung in Deutschland rechtmäßig ergangen ist. Nur in wenigen Ausnahmefällen hat die Gegenseite die Möglichkeit noch inhaltlich sich gegen die Erteilung der Klausel zu wehren.
b. Vollstreckung nach der EuVTVO
Die Verordnung ist auf Zivil - und Handelssachen und auf die Geltendmachung von Geldforderungen beschränkt.Weiter gilt die Verordnung nur für unbestrittene Forderungen. Unbestritten ist eine Forderung, wenn die Forderung von der Gegenseite anerkannt wurde oder dieser sich gar nicht auf ein Verfahren eingelassen hat (z.B. bei Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil, aber auch beim Vollstreckungsbescheid). Dies gilt für alle Entscheidungen nach dem 21. Januar 2005. Allein mit dem Titel und der Bestätigung kann dann in übersetzter Form die Zwangsvollstreckung in Polen betrieben werden.
c. allgemeines zur Zwangsvollstreckung in Polen
Wichtig ist, dass in Polen vor den Gerichten sehr genau darauf geachtet wird, dass z.B. Vollmachten deutlich und leserlich unterschrieben (Vor- und Zuname) sind. Bei juristischen Personen wird - um die Vertretungsverhältnisses zu klären - häufig auch ein übersetzter Handelsregisterauszug einzureichen sein.
Danach kann dann in Polen die Zwangsvollstreckung betrieben werden. In Polen ist das Gerichtsvollzieherwesen - anders als in Deutschland - privatisiert (Ausnahme für staatliche Forderungen). Der Gerichtsvollzieher wird mit 10 % vom Erlös am Ergebnis der Vollstreckung beteiligt. Dies wirkt gerade bei großen Forderungen motivierend.
2. Vollstreckung von Bußgeldsachen
Dies kann man kurz fassen. Zurzeit gibt es keine Rechtshilfe in Form der Vollstreckung von Bußgeldsachen. Auch werden keine Punkte in das jeweilige Land übertragen.
3. Fahrverbote in Deutschland/ Polen
Bei Fahrverboten in Deutschland wird ein deutscher Führerschein regelmäßig eingezogen. Bei polnischen Führerscheinen ist dies aber nicht möglich. Hier ist der Führerschein einzuschicken oder bei einer Polizeibehörde abzugeben, um das Fahrverbot für die Bundesrepublik Deutschland auf den Führerschein zu markieren. Das Fahrverbot erstreckt sich nur auf die Bundesrepublik Deutschland. Im Ausland kann das weiter gefahren werden. Wenn das Fahrverbot unbefristet ist, muss auch der polnische Staatsbürger bzw. der Inhaber des polnischen Führerscheins sich um die Aufhebung des Fahrverbotes bemühen und einen entsprechenden Antrag bei der Verkehrsbehörde stellen. Dies kann - wie auch beim Deutschen - dies von besonderen Nachweisen abhängig machen.
|